Neustadt in Sachsen, 02. Januar 2025

Friedensrichter gesucht

Öffentliche Bekanntmachung zur Wahl der Friedensrichterin/des Friedensrichters der Schiedsstelle Neustadt in Sachsen

Entsprechend § 5 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung vom 27. Mai 1999 (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 5. April 2019 geändert worden ist, ist die ehrenamtliche Friedensrichterin/der ehrenamtliche Friedensrichter für die Stadt Neustadt in Sachsen neu zu wählen.

Die Friedenrichterin/der Friedensrichter wird für die Dauer von fünf Jahren vom Stadtrat gewählt.

Aufgaben

Das Verfahren vor der Schiedsstelle dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen. Die Schiedsstelle führt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, über Ansprüche aus dem Nachbarrecht und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre das Schlichtungsverfahren durch.

Friedensrichterin/Friedensrichter

Die Friedensrichterin/der Friedensrichter muss nach ihrer/seiner Persönlichkeit und ihren/seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Friedensrichterin/Friedensrichter kann nicht sein, wer

  1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
  2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
  3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter

     tätig ist.

Friedensrichterin/Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Friedensrichterin/Friedensrichter soll nicht sein, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
  2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
  3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
  4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.

 

Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichterin/Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

Die Stadt und der Vorstand des zuständigen Amtsgerichtes haben die Befugnis, die Erklärung nach § 4 Abs. 6 des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes zu verlangen.

Vergütung

Das Amt des Friedensrichters ist ein Ehrenamt, für das eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Diese beträgt laut der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten der Stadt Neustadt in Sachsen (Entschädigungssatzung) 40,00 Euro pro Monat.

Bürger unserer Stadt, die bereit wären dieses Amt auszuüben, werden gebeten, sich schriftlich bis zum 31. Januar 2025 bei der Stadtverwaltung Neustadt in Sachsen, Hauptamt, Markt 1, 01844 Neustadt in Sachsen, zu bewerben.

Nähere Auskünfte über das Amt der Friedensrichterin/des Friedensrichters erhalten Sie im Sachgebiet Personalwesen/Zentrale Dienste der Stadtverwaltung Neustadt in Sachsen, Markt 1, Zimmer 24, Tel.: 03596 569211.


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