Neustadt in Sachsen, 22. März 2022
Durch die Zeitungsartikel in der „Sächsischen Zeitung", „Bild" und „Morgenpost" in den vergangenen Wochen entfachten sich zum Teil hitzige Diskussionen (auch in den sozialen Netzwerken) in Bezug auf den Bade-Steg in der Freizeitanlage. Wir möchten hiermit die Gelegenheit nutzen, das Thema etwas chronologisch aufzuarbeiten und die Hintergründe und Entscheidungsprozesse darzulegen, die offensichtlich nicht jedem Interessierten bzw. Kommentargeber bekannt sein dürften.
Der Kommunale Schadensausgleich (KSA) ist die Haftpflichtversicherung der Kommunen. Dieser hat die Verkehrssicherungspflicht für Badestellen und Naturbäder neu bewertet und seinen Mitgliedern (allen Kommunen) übersandt. Die Freizeitanlage zählt als Badestelle dazu.
Im Grundsatz haftet die Stadt Neustadt in Sachsen jederzeit, weil sie durch die Bereitstellung einer Infrastruktur zu erkennen gibt, dass in ihrem Gewässer gebadet werden darf.
In Schadensfällen tritt der KSA als Schadensregulierer ein.
Für die Deckung des Versicherungsschutzes wurden seitens des KSA jedoch mehrere Parameter und Voraussetzungen als zwingend erforderlich aufgeführt. Einige sind vorhanden andere können noch erfüllt werden.
Folgende Voraussetzungen, die einen Versicherungsschutz gewährleisten, können wir in der Freizeitanlage nicht umsetzen:
Wassertiefe bei Sprunganlagen:
Diese Wassertiefe bei Sprunganlagen ist gemäß der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung auf mindestens 1,80 Meter Wassertiefe auf einer Länge von 5 Metern beziffert.
Zitat KSA:
„Sofern das Wasser nicht konstant die erforderliche Tiefe aufweist, bleibt nur der Rückbau der Anlagen. Die bloße Aufstellung von Warn- und Verbotsschildern halten wir nicht für ausreichend."
Beaufsichtigung des Badebetriebes
Wenn Sprungeinrichtungen (Bade-Stege) vorhanden sind, hat der Betreiber ausreichendes qualifiziertes Personal zur Beaufsichtigung zu stellen.
Diese beiden fehlenden aufgeführten Voraussetzungen führen automatisch zum Erlöschen des Versicherungsschutzes im Schadensfall. Der KSA hat die Versicherungsleistung verneint, wenn: „wir die Kommune unter ausdrücklichen Hinweis auf einen drohenden Verlust des Versicherungsschutzes zur Beseitigung eines besonders gefahrdrohenden Umstandes aufgefordert haben." Diese Aufforderung wurde mit der Mitteilung an alle Kommunen erteilt. Der Bürgermeister und die Verwaltung haften im Schadensfall somit persönlich für das Verhalten anderer. Alle Festlegungen des KSA haben wir juristisch aufarbeiten und prüfen lassen, was aber leider zu keinem anderen Ergebnis geführt hat.
Auch unser Ziel war es, die Steganlage zu erhalten.
Die genannten Umstände und der damit verbundene unvermeidliche Rückbau des Bade-Steges wurden gemeinsam mit dem gesamten Vorstand des Vereins Freibadesee e. V. am Tisch des Bürgermeisters im Februar 2022 diskutiert. Es wurden die notwendigen Schritte zwischen Stadtverwaltung und dem Verein detailliert abgestimmt.
Warum ein Vereinsmitglied im Nachgang aller Beratungen den Weg über die Printmedien gesucht hat, möchten wir nicht kommentieren.
Der dargestellte Anschein, dass die Stadtverwaltung den Freibadesee schließen will oder willkürlich den Bade-Steg zurückbaut, ist schlichtweg falsch. Vielmehr waren die weitere Attraktivierung des Geländes und die Erhöhung der Sicherheit für die Nutzer, z. B. mehr Ausstiegshilfen, vor allem Inhalt der Beratung mit dem Vorstand. Die Stadt Neustadt in Sachsen steht zu ihren Freizeiteinrichtungen.
Wir haben jedoch dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Voraussetzungen vorliegen bzw. geschaffen werden, die jederzeit ein gefahrenfreies Miteinander gewährleisten. Deshalb wurde der Steg am 23. März 2022 zurückgebaut. Die Anlage in ihrer Gesamtheit wird weiter gepflegt und für alle Besucher offenbleiben.
Dazu sind auch solche, nicht immer sofort verständliche Maßnahmen erforderlich.
Ihre Stadtverwaltung