An alle Gewässeranlieger und -eigentümer

Informationen über Befugnisse, Pflichten und Verbote

Rechtlicher Rahmen und Eigentumsverhältnisse

Das Eigentum an einem oberirdischen Gewässer beschränkt sich auf das Gewässerbett. Dabei bestimmen sich die Eigentumsgrenzen nach dem Liegenschaftskataster. Veränderungen des oberirdischen Gewässers haben keine Auswirkungen auf das Eigentum (§ 3 SächsWG). Bitte beachten Sie, dass das Gewässerbett an vielen Stellen ein separates Flurstück bildet, das im Eigentum der Stadt Neustadt oder des Freistaates Sachsen steht. Das Wasser selbst ist nicht eigentumsfähig.

Skizze Gewässerbett

Prinzipskizze

  1. Gewässerbett: Der Bereich, in dem ständig oder zeitweilig Wasser fließt
  2. Uferlinie: Grenze zwischen Gewässerbett und Ufergrundstück; Linie des Mittelwasserstandes
  3. Ufer (oft als Böschung bezeichnet): Landfläche zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante; fehlt eine Böschungsoberkante, tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstandes (MHW), d. h. das arithmetische Mittel der Höchstwasserstände der letzten 20 Jahre
  4. Böschungsoberkante: Linie, an der die Uferböschung in das ebene Ge-lände übergeht
  5. Ersatzböschungskante: Linie des mittleren Hochwasserstandes (MHW)
  6. Gewässerrandstreifen: 10 m breiter Landstreifen beidseits des Gewässers (im bauplanungsrechtlichen Innenbereich 5 m); Beginn an der Böschungsoberkante bzw. Ersatzböschungskante
  7. Festgesetztes Überschwemmungsgebiet (ÜG): Festgesetztes ÜG an eini-gen Bächen oder Flüssen für ein Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. ÜG kann Teile oder das gesamte Grundstück betreffen.

 

Befugnisse, Pflichten, Verbote und Genehmigungsvorbehalte

Als rechtlicher Bezug gelten:

  • Für Gewässerrandstreifen: § 38 WHG und § 24 Abs. 2 und 3 SächsWG
  • Für Vorhaben in, an, unter und über oberirdischen Gewässern: § 36 WHG und §§ 26, 27 und 28 SächsWG
  • Für Vorhaben in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (ÜG): § 78 WHG und §§ 72 bis 74 SächsWG
  • Für Wasserentnahmen und Einleitungen in Gewässer: §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 4 WHG sowie §§ 25 und 26 WHG und § 16 SächsWG (Gemeingebrauch, Eigentümer-/Anliegergebrauch)


Was gilt es zu beachten:

a) Bauen (bauliche Anlagen)
Lage des Vorhabens im Gewässerrandstreifen und/oder im festgesetzten Überschwemmungsgebiet (ÜG)

  • Beispiele: Gebäude und Anbauten (auch anteilig), Carports, Lauben, Mauern, Treppen, Stützwände, Zäune, Spielgeräte, Schuppen, Gewächshäuser, Baugerüste, Spielgeräte, Kabelverlegungen/Rohrleitungen, Mauern/Wälle o. ä. quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen etc.
  • Prüfen Sie, ob Ihr Vorhaben im Gewässerrandstreifen oder festgesetzten ÜG oder in beiden Gebieten liegt, denn dort besteht kraft Gesetzes grundsätzlich Bauverbot. Grundsätzlich gilt das Bauverbot auch für die Erweiterung baulicher Anlagen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung vom Verbot zulassen (schriftlicher Bescheid).

Vorhaben befindet sich in, an, unter und über einem oberirdischen Gewässer oder im Uferbereich

  • Beispiele: Ufermauern, Stützwände, Brücken, Stege, Treppen im Uferbereich, Einleitstellen für Schmutz-, Niederschlags- oder Drainagewasser, Wasserentnahmestellen, Vorrichtungen zum Aufstauen von Wasser, Baugerüste, Rohrleitungen/Kabel etc.
  • Derartige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der unteren Wasserbehörde errichtet, beseitigt oder wesentlich umgestaltet werden. Genehmigungspflichtig ist auch der Ersatzneubau oder der Wiederaufbau nach einem Hochwasser.
  • Bereits bestehende und neu errichtete Anlagen müssen vom Eigentümer und Betreiber unterhalten werden.
  • Sonderfall: In der Regel zählen auch vorhandene Rohrleitungen, Tunnelbauwerke oder beidseitige Ufermauern mit Abdeckung, in denen das Gewässer auf Privatgrundstücken verläuft, als bauliche Anlagen, die vom Eigentümer unterhalten werden müssen. Im Einzelfall kann die untere Wasserbehörde dies prüfen und Auskunft geben. Grundsätzlich untersagt und genehmigungspflichtig ist die Umverlegung, Beseitigung oder Umgestaltung dieser Rohrleitungen bzw. Tunnelbauwerk


b) Gehölze, Beete und Acker, Ablagerung von Gegenständen und Abfällen

Gesetzliche Bestimmungen:

  • Gewässerrandstreifen
    sollen vom Eigentümer oder Besitzer standortgerecht im Hinblick auf ihre Funktion bewirtschaftet und gepflegt werden. Unbedingt müssen dabei die in diesem Hinweisblatt benannten Verbote und Befreiungsvorbehalte beachtet werden. Funktion: Die Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen

  • Überschwemmungsgebiete (ÜG)
    sind für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten. Es besteht für jedermann die Verpflichtung, selbst geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu ergreifen (§ 5 Abs. 2 WHG).

Verbote:

  • Im Gewässerrandstreifen und im festgesetzten ÜG:
    Verboten ist die zeitweise und dauerhafte bzw. nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können (Beispiele: Lagern von Holz, Baustoffen, Schnittgut, Kompost, Mist etc.) sowie die Umwandlung von Grünland in Ackerland, was auch für das Anlegen von Beeten gilt.
  • Zusätzlich nur im Gewässerrandstreifen:
    Verboten ist auch das Entfernen von standortgerechten (gewässertypischen) Bäumen und Sträuchern sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern und die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in einer Breite von 5 m ab Böschungsoberkante.
  • Zusätzlich nur im ÜG:
    Verboten ist auch das Erhöhen und Vertiefen der Erdoberfläche, das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf den Boden und das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen.

Genehmigungsvorbehalt:

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung vom Verbot erteilen bzw. eine Maßnahme zulassen.


c) Wasserentnahme

Wasserentnahmen aus Bächen, Flüssen und Seen sind grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis muss beantragt werden.
Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn die Entnahme als Gemeingebrauch oder Eigentümer- und Anliegergebrauch.

Gemeingebrauch für Wasserentnahmen gilt für jedermann an natürlichen Gewässern und ermöglicht dort erlaubnisfrei das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen (z. B. Gießkanne oder Eimer). Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der dortigen Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist. Wasserentnahmen mittels Pumpen sind kein Gemeingebrauch, auch nicht kurzzeitig und daher erlaubnispflichtig.

Eigentümer- und Anliegergebrauch: Der Eigentümer eines Gewässergrundstückes oder die durch ihn berechtigte Person (z. B. Pächter) darf Wasser für den eigenen Bedarf erlaubnisfrei aus dem Gewässer entnehmen. Gleiches gilt für Anlieger, d. h. für Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (z. B. Pächter).

Eigentümer- und Anliegergebrauch für Wasserentnahmen besteht jedoch nur, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.

Verbot: In jedem Fall verboten ist das Aufstauen des Gewässers ohne vorherige Erlaubnis, z. B. um eine Wasserentnahme zu ermöglichen. Außerdem dürfen durch den Eigentümer- und Anliegergebrauch andere nicht beeinträchtigt werden. Gemeint sind z. B. Beeinträchtigungen anderer bei der Ausübung des Eigentümergebrauchs. Nicht durch den Anliegergebrauch gedeckt ist die Wasserentnahme zur Auffüllung von Fischteichen.

d) Einleitungen

Einleitungen von Schmutz-, Niederschlags-, Quell- und Grundwasser in ein Gewässer sind grundsätzlich erlaubnispflichtig.


e) Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei Bekanntwerden drohen je nach Sachlage empfindliche Bußgelder. Darüber hinaus muss bei einem Verstoß mit einer kostenpflichtigen Anordnung im Rahmen der Gewässeraufsicht zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes gerechnet werden

 

Quelle:
Landeshauptstadt Dresden
Umweltamt Telefon
E-Mail umwelt.recht2@dresden.de
Postfach 12 00 20
01001 Dresden

Stand Juli 2017

powered by webEdition CMS