Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.
Die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag fand am 24. September 2017 statt und die Wahlperiode begann mit seiner konstituierenden Sitzung am 24. Oktober 2017.
Die Bundesrepublik Deutschland ist in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die Stadt Neustadt in Sachsen ist dem Wahlkreis 158 - Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zugeordnet.
Rechtsgrundlagen
Für die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl gelten unter anderem folgende Vorschriften:
Wahlrecht
Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung)
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
Wahlrecht für Deutsche im Ausland
Deutsche im Ausland, die in Deutschland gemeldet sind:
Im Ausland lebende Deutsche werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Neustadt in Sachsen eingetragen, wenn sie sich vorübergehend (z. B. während eines längeren Urlaubs oder zum Studium) im Ausland aufhalten und nach wie vor mit Hauptwohnsitz in der Stadt Neustadt in Sachsen gemeldet sind. Sie können dann per Briefwahl ihr Wahlrecht ausüben.
Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland („Auslandsdeutsche“):
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag und kein Wahlrechtsausschluss nach § 13 Bundeswahlgesetz) auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
Das Antragsformular auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie weitere Informationen erhalten Sie rechtzeitig vor der Wahl auf der Internetseite des Bundeswahlleiters. Zuständig ist die Gemeinde, bei der Sie vor Ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.
Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)
Wählbar in den Deutschen Bundestag sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Ausschluss vom aktiven und passiven Wahlrecht
Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind z. B. Personen, die das Wahlrecht infolge Richterspruchs nicht besitzen, für die ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die infolge einer gerichtlichen Anordnung nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Die Bestellung eines Betreuers führt nur dann zum Ausschluss vom Wahlrecht, wenn im Beschluss des Vormundschaftsgerichts ausdrücklich eine Betreuung „in allen Angelegenheiten“ angeordnet ist.
Weiterführende Informationen:
Bundestagswahl 2021